Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Levent-Gebäudereinigung GmbH, Inhaber Firat Celik, e.K.

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartner werden nur Bestandteil eines Vertrages, wenn ihre Geltung ausdrücklich anerkannt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

Die Leistungen werden im Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen oder Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, nur im Ausnahmefall mündlich von den hier zu autorisierten Personen festgelegt werden.

Ist im Vertrag keine feste Laufzeit vereinbart, so gilt eine vertragliche Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Danach gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.

Ist eine feste Laufzeit vereinbart, verlängert sich das Auftragsverhältnis automatisch zum Ablauf der Vertragslaufzeit, wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wird. Ab dann gilt das Vertragsverhältnis als unbefristet und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

§ 3 Reinigungsmittel und Geräte

Der Auftraggeber stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge zur Verfügung. Kosten hierfür sind im Auftragspreis inbegriffen. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapiere sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel geeigneten, verschließbaren Raumschrank oder ähnliches zur Verfügung.

§ 4 Personal

Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Soweit für bestimmte Bereiche der Reinigung besondere Qualifikationen oder sonstige behördliche Anforderungen bestehen, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Beginn des Auftrages hierauf hinweisen. Danach sorgt der Auftragnehmer für die erforderliche Qualifikation des Personals.

Für das eingesetzte Personal besteht ein Weisungsrecht nur seitens des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist gegenüber dem Reinigungspersonal nicht direkt weisungsbefugt.

Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Aktenhefter und ähnliches zu nehmen, sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen.

§ 5 Schlüssel, Notfallvorschriften

Die für die Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos und in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und vorsätzlicher Fahrlässigkeit durch das Reinigungspersonal herbeigeführte Beschädigungen der Schlüssel haftet der Auftragnehmer im Umfang seiner Schlüsselhaftpflichtversicherung. Auf Anfrage des Auftragnehmers verpflichtet sich der Auftraggeber, verbindlich mitzuteilen, welche Kosten im Falle eines Schlüsselverlustes oder einer Schlüsselbeschädigung zu erwarten sind.

Auf Anfrage des Auftraggebers teilt der Auftragnehmer verbindlich die Haftungssumme seiner Schlüsselversicherung mit.

§ 6 Gewährleistung

Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens bei Ingebrauchnahme schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen ist in der Regel bei 24 Stunden.

Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigte Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

Kann ein Mangel nicht beseitigt werden oder ist eine Beseitigung für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Schadenersatz – ausgenommen Ersatz für Schaden an Körper, Leben und Gesundheit – kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

§ 7 Preise / Angebot

Die festgelegten Preise beziehen sich auf den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots und die zu dieser Zeit geltenden tariflichen gesetzlichen insbesondere sozialversicherungs- und steuerlichen Bestimmungen. Bei Dauerverträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vor Ankündigung entsprechend anzupassen. Dem Auftraggeber steht für den Fall der Preisanpassung ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung der Preise verlangen. Für diesen Fall gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat vor Wirksamwerden der Preisänderung.

§ 8 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand- und Erfüllungsort ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen Oberhausen.